Satzung

FÖRDERVEREIN SCHIFFFAHRTSGESCHICHTE CUXHAVEN E. V.

Satzung

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen: Förderverein Schifffahrtsgeschichte Cuxhaven e.V.

2. Sitz des Vereins ist die Stadt Cuxhaven

3. Der Verein ist beim Amtsgericht Cuxhaven unter der Nummer 519 im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Vereinszweck

1. Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck des Vereins ist es, die Erforschung,
Dokumentation und Darstellung der Hafen- und Schifffahrtsgeschichte der Küstenregion Cuxhaven zu fördern.

2. Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person werden.

2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.

3. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag Personen, die sich um den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

4. Die Mitgliedschaft endet durch:

– Tod des Mitglieds

– schriftliche Kündigung des Mitglieds an den Vorstand zum Jahresende mit einer Frist von sechs Wochen.

– Ausschluss durch den Vorstand aus wichtigem Grund, wie zum Beispiel:
Beitragsrückstand von zwei Jahren, vereinsschädigendes Verhalten.

Gegen den Beschluss des Vorstandes hat das betroffene Mitglied innerhalb von drei Monaten die Möglichkeit der Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Diese entscheidet dann endgültig.

§ 4 Einnahmen und Ausgaben

1. Alle Einnahmen des Vereins aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, zweckdienlichen
Veranstaltungen und Veröffentlichung werden ausschließlich zur Erfüllung des in § 2 Abs. 1 genannten gemeinnützigen Zwecken verwendet.

2. Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Bei Beitritt wird der Beitrag für das laufende Jahr in voller Höhe gezahlt.

3. Die Höhe des Mindestbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Bei Austritt besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen.

4. In Härtefällen kann der Vorstand auf Antrag Ermäßigung des Mitgliederbeitrages gewähren.

5. Juristische Personen bestimmen ihren Mitgliedsbeitrag selbst. Dieser darf jedoch nicht niedriger als der von natürlichen Personen sein.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr lädt der Vorstand die Mitglieder zur Mitgliederversammlung ein. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von vier Wochen und unter Angabe einer Tagesordnung.

2. Anträge von Mitgliedern müssen bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Sie werden den Mitgliedern vor Beginn der Mitgliederversammlung durch Tischvorlage bekannt gegeben.

3. Die Einladung erfolgt schriftlich. Elektronische Übertragungswege sind gleichwertig.

5. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss diese einberufen, wenn 20 Prozent der Mitglieder dies verlangen. Die Einladung hat mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen.

6. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Jede juristische Person hat nur eine Stimme. Jede natürliche Person kann nur eine Stimme ausüben.

7. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u. a.:

– Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes

– Entlastung des Vorstandes

– Wahl des Vorstandes, Wahl der Rechnungsprüfer

– Kenntnisnahme des Haushaltsplanes

– Beschluss über Anträge

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Schriftführer und dem Leiter der Versammlung zu unterschreiben ist.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

– der/dem Vorsitzenden

– zwei stellvertretende Vorsitzende

– der/dem Schriftführer(in)

– der/dem Schatzmeister(in)

2. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, von denen eines der/die Vorsitzende oder ein(e) Vertreter(in) sein muss, sind gemeinsam berechtigt, den Verein zu vertreten.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.

4. Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche Personen sein. Sie dürfen keine Doppelfunktion im Vorstand wahrnehmen.

5. Der Vorstand wird durch den/die Vorsitzende(n) oder seiner Vertretung unter Mitteilung einer Tagesordnung einberufen, sooft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber einmal im Jahr.

6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftordnung.

7. Der Vorstand hat für seine Arbeit eine Haushaltsplan aufzustellen und ihn der
Mitgliederversammlung vorzutragen.

8. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder in offener Abstimmung. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende(n) oder wenigstens einer seiner Vertreter anwesend ist und die Einladung schriftlich mit einer Frist von einer Woche unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgte. Muss sich der Vorstand wegen Beschlussunfähigkeit vertagen, genügt es, wenn mit einer Frist von wenigstens drei Tagen erneut zur gleichen Tagesordnung mündlich oder schriftlich geladen wird und dann wenigstens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind, von denen einer der/die Vorsitzende(n) oder ein Vertreter sein muss.

9. Über jede Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen und entsprechend zu unterzeichnen.

§ 9 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 10 Satzungsänderungen

1. Anträge auf Satzungsänderung sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand kann auch von sich aus Satzungsänderungen vorschlagen.

2. Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen mit der Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder.

§ 11 Auflösung

1. Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der Mitglieder aufgelöst werden. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, muss eine weitere, innerhalb von vier Wochen, form- und fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Auflösung entscheiden.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines jetzigen Zweckes ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.

3. Der Beschluss des Vereins über die Verwendung darf erst nach Einwilligung des
Finanzamtes Cuxhaven ausgeführt werden.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Eintrag ins Vereinsregister beim Amtsgericht Cuxhaven in Kraft.

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