Zuerst: Was haben wir jetzt? Die Reichsverordnung vom 7. Januar 1880 und 16. Februar 1881. Artikel 12.
‘Ein Dampfschiff muss mit einer Dampfpfeife oder einem andern kräftig tönenden Dampfsignal-
Apparat versehen sein, welche so angebracht sind, dass ihr Schall durch keinerlei Hindernis gehemmt wind, ferner mit einem wirksamen Nebelhorn, welches durch einen Blasebalg oder durch eine andere echanische Vorrichtung geblasen wird, sowie mit einer kräftig tönenden Glocke. Ein Segelschiff muss mit einem ähnlichen Nebelhorn und mit einer ähnlichen Glocke versehen sein.’
Recherchiert von userem Mitglied Eberhard Hewicker, Fachautor vieler Publikationen.